AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Allen Vereinbarungen – auch für künftige Lieferungen und Leistungen – liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.2 Alle Vereinbarungen, deren Ergänzung, Abänderung oder Nebenabreden bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Textformklausel.

1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Nefatec GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.4 Die Rechte des Kunden aus den einzelnen Verträgen sind nur mit vorheriger Zustimmung der Nefatec GmbH übertragbar.

1.5 Sofern einzelne Bestimmungen der AGB rechtsunwirksam, lückenhaft oder nichtig sind oder werden, wird die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung ein, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

2. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
2.1 Die Angebote der Nefatec GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn das Auftrags- oder Bestellschreiben des Kunden von der Nefatec GmbH in Textform bestätigt wird (Auftragsbestätigung). Zusätzliche Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

2.2 Die von der Nefatec GmbH zu bearbeitenden Materialien müssen frei von Silikon, Öl, Fett, Farbe, Kunststoff und sonstigen alten Korrosionsschutzschichten angeliefert werden. Für die Beschichtung von verschmutzten Werkstücken wird, sofern dies nicht unmittelbar zu erkennen war, keine Haftung übernommen.

2.3 Der Besteller haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen und gemachten Angaben. Sofern keine weiteren Angaben oder Vereinbarungen getroffen wurden, beschichtet die Nefatec GmbH nach ihrem Standard mit Grundierung und Decklack sowie in einer Oberflächenstruktur (glänzend, matt, feinstruktur, glatt, grobstruktur) welche zum Zeitpunkt der Bestellung im Lager vorrätig ist.

2.4 Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung bezeichneten Produkte und
Dienstleistungen.

2.5 Die Nefatec GmbH ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Eine Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.

2.6 Nach Auftragsbestätigung durch den Kunden bedürfen gewünschte Änderungen und Ergänzungen eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten, sonst die in unserer aktuellen Preisliste angegebenen, Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Kleinstaufträge mit einem Volumen unter 150,- Euro netto werden mit einer Mindestrechnungssumme von 150,- Euro netto in Rechnung gestellt, da diese Kosten für den Farbwechsel und die Auftragsvorbereitung anfallen. Die Preise verstehen sich inklusive der Verpackung und Transport. Werden individuelle
Verpackungen und oder Transporte vereinbart/verwendet, so gelten die Preise, die in der Auftragsbestätigung aufgeführt werden.

3.2 Die Nefatec GmbH ist berechtigt, die Preise entsprechend den zwischen der Bestellung und der Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen anzupassen. Dieses insbesondere, soweit seit Bestellung die Kosten für Rohmaterial und Hilfsstoffe gestiegen sind, tarifvertragliche Lohnerhöhungen eingetreten, sowie die Kosten der Fracht und öffentliche Gebühren und Abgaben gestiegen sind.

3.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer

3.4 Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

3.5 Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder durch die Nefatec GmbH anerkannten Forderungen gestattet. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde ausschließlich insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.6 Die Nefatec GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen gegen den Kunden aus der mit Nefatec GmbH bestehenden Geschäftsbeziehung anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die Nefatec GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

3.7 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist die Nefatec GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen; ist der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB beträgt der Zinssatz 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung (nach Nachweis) eines höheren Verzugsschadens behält sich die Nefatec GmbH ausdrücklich vor. Darüber hinaus ist
die Nefatec GmbH berechtigt, weitere Leistungen einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.

3.8 Sind Ratenzahlungen bewilligt oder Zahlungen gestundet, so werden sämtliche Forderungen fällig, wenn der Käufer mit einer Rate oder einem Stundungsbetrag länger als eine Woche im Rückstand bleibt.

3.9 Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist die Nefatec GmbH berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

3.10 Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug, frei in der Zahlungsstelle der Nefatec GmbH zu erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt die Nefatec GmbH 2% Skonto. Eine Skontierung wird ausgeschlossen, solange offenstehende Rechnungen vom Käufer nicht beglichen wurden.

4. Lohnarbeit
4.1 Auf Wunsch übernehmen wir gesondert zu berechnende Sandstrahl-, Schleif-, Entlackungsarbeiten oder ähnliche Vorbereitungsleistungen. Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die zu bearbeitenden Teile beschichtungsfähig sind.

4.2 Die bei einigen Beschichtungsverfahren vorausgesetzten Vorbehandlungen (z. B. Verzinkung, Zinkphosphatierung) sind vom Kunden zu stellen. Der Kunde muss Vorbehandlungsverfahren auswählen, die sich für die Herstellung einer Beschichtungsgrundlage eignen. Eine nachträgliche Eignungsprüfung durch uns erfolgt nicht.

4.3 Soweit die Nefatec GmbH im Auftrag von Dritten Leistungen an durch diese zur Verfügung gestellten Materialien vornimmt, haftet die Nefatec GmbH ausschließlich für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch für Qualität und Ausführung der beigestellten Materialien, sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch den Auftraggeber übergebenen Pläne und Anleitungen. Deren Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit sowie auch Einhaltung der durch
den Auftraggeber gewünschten Qualitätsmerkmale ist ausschließlich durch den Auftraggeber sicher zu stellen und zu prüfen.

4.4 Soweit bei der Lagerung zur Verfügung gestellter Materialien besondere Vorkehrungen zu treffen sind, hat der Auftraggeber die Nefatec GmbH hierüber gesondert zu informieren.

4.5 Der Auftraggeber hat der Nefatec GmbH zur Vorbereitung der vereinbarten Leistungen, u.a. für die Vornahme von Probearbeiten und Probeschnitten, kostenlos Material beizustellen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz der Kosten des hierfür verwendeten Materials besteht nicht.

4.6 Für etwaig entstehende Schäden und Verluste an beigestellten Materialien im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung übernimmt die Nefatec GmbH keine Haftung, soweit Schäden nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen entstanden sind.

4.7 Die Nefatec GmbH übernimmt keine Haftung für Materialverschleiß und Schäden, welche aufgrund fehlerhafter Anleitungen und Plänen des Auftraggebers entstanden sind.

5. Besonderheiten der Strahlarbeiten
5.1 Sandstrahlen ist ein materialabtragendes Verfahren zur Oberflächenbearbeitung wie Rostentfernung und Oberflächenverdichtung. Wir strahlen gemäß der Norm SA 2,5. Beim Sandstrahlen können auch bei sorgfältiger Bearbeitung Deformierungen oder Zerstörungen entstehen. Dies ist insbesondere bei dünnen Materialen wie Blechen oder maßhaltigen Gehäuseteilen, Lagersitzen etc. zu berücksichtigen. Für derartige Veränderungen des Materials und zu strahlenden Gegenstandes, insbesondere für die Maßhaltigkeit von Gehäuseteilen, Lagersitzen, Blechteilen, Gewinden etc. wird keine Haftung übernommen. Daher bitten wir unsere Kunden, bei der Auftragserteilung auf den Einsatzbereich des zu strahlenden Gegenstandes hinzuweisen.

5.2 Der Kunde hat die zu strahlenden Teile frei von Ölen, Fetten, Kleber, Resten von Klebebändern zu übergeben. Andernfalls hat er die mit der Vorreinigung verbundenen Kosten zu tragen.

5.3 Der Kunde hat Gehäuseöffnungen, insbesondere Gewinde und Lagersitze, fachgerecht zu verschließen. Andernfalls muss der Kunde bei Auftragserteilung darauf hinweisen, welche Stellen vor der Bearbeitung verschlossen werden müssen. Diese werden dann von uns gegen Aufpreis verschlossen.

5.4 Nach dem Sandstrahlen verbleiben oftmals Reste von Strahlgut auf Flächen, Winkeln, Nischen und Hohlräumen des bearbeiteten Gegenstandes. Wir reinigen den Gegenstand nur oberflächlich.

5.5 Vor der Weiterverarbeitung durch z.B. Oberflächenbeschichtung, Lackierung oder Verwendung im z.B. Instrumente- oder Motorenbau hat der Kunde den bearbeiteten Gegenstand entsprechend zu prüfen und verwendungsgerecht zu reinigen.

5.6 Nach dem Sandstrahlen ist die Oberfläche des bearbeiteten Gegenstandes ungeschützt. Innerhalb kurzer Zeit kann ein sandgestrahlter Gegenstand bereits durch die Luftfeuchtigkeit rosten. Auch hierfür kann keine Haftung übernommen werden. Wir empfehlen daher, den sandgestrahlten Gegenstand so schnell wie möglich abzuholen. Gerne teilen wir Ihnen die Fertigstellung Ihres Auftrages telefonisch mit.

5.7 Werden Strahlarbeiten durchgeführt, ist es unvermeidlich, dass Strahlkorn über Öffnungen und Löchern in Hohlräume eindringt. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar.

6. Ausführungsfristen
6.1 Ausführungsfristen oder -termine können nur dann vereinbart werden, wenn gleichzeitig verbindliche Termine für die Anlieferung oder Abholung des von uns zu bearbeitenden Materials festgelegt werden. Die Angabe von Ausführungsfristen oder -terminen in Bestellungen oder Auftragsschreiben des Kunden führt nur bei ausdrücklicher Bestätigung in Textform durch uns zu einer verbindlichen Vereinbarung.

6.2 Ist eine Ausführungsfrist oder ein Ausführungstermin vereinbart, wird die Anlieferung oder Übergabe zur Abholung des zu bearbeitenden Materials eine Hauptpflicht unseres Kunden. Gerät unser Kunde mit der Erfüllung dieser Pflicht in Verzug, entfällt die zuvor getroffene Vereinbarung der Ausführungsfrist. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden eine neue Ausführungsfrist oder
einen neuen Ausführungstermin zu vereinbaren und dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen zu berücksichtigen.

6.3 Verzögert sich die Ausführung der Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so verlängert die vereinbarte Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von in der Regel zwei Arbeitstagen. Von uns nicht zu vertretende Umstände sind auch Streik (unabhängig davon, wo und aus welchem Grund), höhere Gewalt (z.B. Unwetter, Pandemien, Stromausfall) und nicht von uns veranlasste behördliche Anordnungen.

7. Abnahme
7.1 Sofern bei Vertragsschluss nichts anderes vereinbart wurde, findet eine Abnahme (§640 BGB) bei Abholung oder Auslieferung des beschichteten Materials durch den Kunden statt. Das Ergebnis der Abnahme wird auf dem Lieferschein notiert. Bei Abholung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, diesen für die Durchführung der Abnahme zu bevollmächtigen. Alternativ können bei Abholung durch Dritte auf Wunsch des Kunden gesonderte Abnahmetermine unter Beisein des Kunden vereinbart
werden.

7.2 Unterlässt der Kunde oder der von ihm beauftragte Dritte bei Abholung oder Lieferung eine Abnahmeprüfung, gelten unsere Leistungen mit Übergabe des Materials an den Kunden oder den Dritten als abgenommen.

7.3 Wenn wir das beschichtete Material auf Wunsch des Kunden in Transportverpackungen verpacken, die eine Sichtprüfung unmittelbar bei Abholung oder nach Lieferung ausschließen, gilt Folgendes:

  • Auf Wunsch des Kunden wird ein gesonderter Abnahmetermin in unserer Fertigungsstätte vereinbart, der am Tag der Fertigstellung unserer Leistungen oder spätestens am Folgetag stattzufinden hat.
  • Auf Wunsch des Kunden kann eine Abnahmeprüfung auch nach Verpackung bei Abholung oder Lieferung durch stichprobenartige Öffnung einzelner Verpackungen durchgeführt werden. Die Kosten für eine notwendige Neuverpackung trägt der Kunde.

7.4 Wünscht der Besteller, dass anders als in unseren Gütegemeinschaften und internen Qualitätsrichtlinien vorgesehen, weitere Prüfungen durchgeführt werden, so sind Art und Umfang solcher Prüfungen besonders zu vereinbaren.

8. Abholung

Wir informieren den Kunden, sobald unsere Leistungen fertiggestellt sind. Der Kunde ist – sofern nicht anders vereinbart – verpflichtet, das von ihm gestellte Material unverzüglich, spätestens aber 3 Werktage nach Mitteilung der Fertigstellung abzuholen. Sofern in Textform kein abweichender Abholungstermin vereinbart wurde, gerät der Kunde nach Ablauf dieser Frist mit der Abholung in Verzug. Wir sind berechtigt, spätestens nach Ablauf von weiteren 14 Tagen Schadensersatz für bei uns
entstehende Lagerkosten in Höhe von pauschal 10 % des Auftragswertes, maximal jedoch 8,- Euro netto je m³ Raumumfang und angefangenen Kalendermonat zu verlangen. Das gilt nicht, wenn der Kunde uns nachweist, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Diese Regelung gilt entsprechend bei Wiedereinlagerung nach fehlgeschlagener Lieferung.

9. Versand und Gefahrenübergang
9.1 In der Bestellung und Auftragsbestätigung genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich.

9.2 Die Einhaltung schriftlich bestätigter „verbindlicher Liefertermine“ steht unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer.

9.3 Der Beginn der von Nefatec GmbH angegebenen Lieferzeit setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung, sowie die Klärung aller technischen Fragen und Erfüllung aller bestehenden Mitwirkungspflichten voraus.

9.4 Soweit der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird, ist die Nefatec GmbH berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Etwaig hierbei entstehende zusätzliche Kosten trägt die Nefatec GmbH.

9.5 Wird die Nefatec GmbH trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte, allgemeiner Mangel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Maschinenschaden, Maschinenbruch und sonstige Betriebsstörungen, Naturereignisse oder andere von der Nefatec GmbH nicht zu vertretende und nur mit unzumutbarem Aufwand zu beseitigende Umstände, auch wenn sie bei Lieferanten und
Unterlieferanten eintreten, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Wird der Nefatec GmbH in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird diese von ihren Leistungspflichten befreit.

9.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Nefatec GmbH berechtigt, den ihr hierdurch entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

9.7 Die Nefatec GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von der Nefatec GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist der Nefatec GmbH zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von der Nefatec GmbH zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.

9.8 Die Nefatec GmbH haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von der Nefatec GmbH zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung eine wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.9 Hat der Besteller die Verzögerung des Versandes zu vertreten, ist die Nefatec GmbH berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers die Ware zu lagern. Die Nefatec GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Auch bei vereinbartem Abholtermin haftet die Nefatec GmbH nicht für zumutbare Wartezeiten, die dem Besteller oder seinem Beauftragten entstehen.

10. Mängelansprüche und Gewährleistung
10.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel der Nefatec GmbH unverzüglich angezeigt hat.

10.2 Für Mängel haften wir wie folgt: Erkennbare Mängel sind unverzüglich – spätestens innerhalb von acht Tagen nach Entgegennahme – jedoch in jedem Fall vor einer Weiterverarbeitung, schriftlich zu rügen. Zeigt sich ein Mangel später, so muss dieser unverzüglich nach Erkennbarkeit gerügt werden. Mängel, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, beseitigen wir unentgeltlich nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung
fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt.

10.3 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte bearbeitet oder ausgewechselt, oder führt der Kunde oder ein nicht autorisierter Dritter sonstige Arbeiten an der Ware durch, entfällt die Gewährleistung, soweit der Mangel hierdurch entstanden ist. Gleiches gilt für Fehler, die durch übermäßige Beanspruchung oder fehlerhafte Handhabung, abweichend von den Produktangaben, verlangen.

10.4 Mängelansprüche bestehen nicht

  • wenn der Mangel durch eine auf das gewünschte Korrosionsschutzverfahren bezogene ungeeignete Konstruktion verursacht wurde oder die Materialien für das gewünschte Korrosionsverfahren untauglich waren und wir die Bearbeitungsuntauglichkeit mit bloßem Auge nicht feststellen konnten
  •  Wenn der Mangel nach Gefahrübergang durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Reinigung sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse entstanden ist.
  • bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

10.5 Liegt ein Mangel vor, erfolgt eine Mangelbeseitigung wobei die Nefatec GmbH die Kosten für Ersatzteile und den Arbeitslohn übernimmt.

10.6 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von der Nefatec GmbH grundsätzlich auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.7 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die Nefatec GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden.

10.8 Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde der Nefatec GmbH nicht Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat.

10.9 Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind die Kosten durch den Kunden zu tragen.

10.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, wenn die Nefatec GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.

10.11 Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

10.12 Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, wenn das zu beschichtende Material
bestimmungsgemäß für ein Bauwerk Verwendung findet und der Kunde die Nefatec GmbH über den Verwendungszweck vor Vertragsschluss informiert hat. Bei Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag auf Wunsch des Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist 4 Jahre. In allen anderen Fällen beträgt die
Gewährleistungsfrist 1 Jahr.

10.13 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Nefatec GmbH berechtigt, die
entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

10.14 Werden Kleinteile als Schüttgüter angeliefert, so ist auf dem Lieferschein zur Identifikation das Gesamtgewicht der Kleinteile anzugeben. Bezogen auf dieses prüfbare Anliefergewicht darf die Ausschuss- und Fehlmenge bei Auslieferung max. 5 % betragen. Für die darüber hinaus beanstandeten bzw. fehlenden Teile haftet die Nefatec GmbH im Rahmen vor- und nachstehender Bedingungen.

10.15 Eine absolute Farbübereinstimmung bei der Pulverbeschichtung ist aus material- und verfahrenstechnischen Gründen nicht zu verwirklichen. Dazwischen liegende Farbnuancen hat der Käufer zu dulden.

11. Schadenspauschale
11.1 Wenn wir Schadensersatz statt der Leistung verlangen können, ist die Nefatec GmbH berechtigt, den Schaden pauschal mit 40 % des Nettopreises der entfallenen eigenen Leistung zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

11.2 Im Falle des § 648 Satz 2 BGB darf die Nefatec GmbH die ersparten Aufwendungen und anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten pauschal mit 60 % der Nettoauftragssumme anrechnen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die tatsächlich ersparten Aufwendungen und anderweitige Erwerbsmöglichkeiten höher sind.

12. Kreditwürdigkeit
Wird über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder wird vom Besteller die Zahlung eingestellt oder kommt es zur Zwangsvollstreckung gegen den Besteller oder entstehen über die Vermögenslage des Bestellers Zweifel, die eine Kreditgewährung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen, so ist die Nefatec GmbH berechtigt, jederzeit anstelle der vereinbarten Zahlung sofortige Bezahlung zu verlangen, Eigentum an der gelieferten Ware geltend zu machen, diese
wegzunehmen und freihändig zu verwerten, sowie vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Vorbehalten bleibt das Recht der Nefatec GmbH auf Schadensersatz. In diesem Fall sind sämtliche Stundungszusagen aufgehoben. Die Nefatec GmbH ist auch berechtigt, vom Besteller Vorauskasse für alle noch nicht bewirkten Leistungen zu fordern.

13. Sicherheiten
13.1 An den der Nefatec GmbH zur Bearbeitung übergebenden Gegenständen räumt der Besteller dieser ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

13.2 Sofern dem Besteller die von der Nefatec GmbH bearbeiteten Teile vor vollständiger Bezahlung ausgeliefert werden, wird mit dem Besteller schon jetzt vereinbart, dass er der Nefatec GmbH das Eigentum an diesen Teilen zur Sicherung der Forderungen überträgt und die Teile unentgeltlich für diese verwahrt.

13.3 Ziffer 10.4 gilt entsprechend in Bezug auf das Eigentums-Anwartschaftsrecht des Bestellers an dem der Nefatec GmbH übergebenen Gegenständen, die dem Besteller unter Eigentumsvorbehalt geliefert sind. Die Nefatec GmbH ist berechtigt, das Eigentum durch vorbehaltsbeseitigende Zahlung zu erwerben. Sind die Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt der Besteller der Nefatec GmbH den Anspruch auf Rückübereignung ab. Dasselbe gilt für etwaige Ansprüche des
Bestellers aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer. Die Nefatec GmbH erklärt hiermit die Annahme der Abtretung.

13.4 Der Besteller tritt der Nefatec GmbH bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus einer ohne oder mit Nachverarbeitung erfolgten Weiterveräußerung der Sicherungsgegenstände gegen seinen Abnehmer zustehen. Die Nefatec GmbH erklärt hiermit die Annahme der Abtretung. Zur Einziehung der Nefatec GmbH abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller so lange befugt, bis die
Nefatec GmbH diese Ermächtigung widerrufen oder der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat auf das Verlangen der Nefatec GmbH den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und der Nefatec GmbH unter Aushändigung aller dazugehörigen Unterlagen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben.

13.5 Bei Verbindung der Sicherungsgegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht der Nefatec GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sicherungsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung zu.

13.6 Zu anderen Verfügungen über die Sicherungsgegenstände oder über die an die Nefatec GmbH abgetretenen Forderungen, insbesondere durch Abreden mit einem Arbeitnehmer, ist der Besteller nicht befugt. Er hat der Nefatec GmbH jede Beeinträchtigung von dessen Rechten unverzüglich mitzuteilen.

13.7 Die Nefatec GmbH verpflichte sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungsgegenstände die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Nefatec GmbH.

14. Datenschutz
Die Nefatec GmbH verwendet die von dem Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) vertraulich und gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatenschutzgesetzes. Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an
Erfüllungsgehilfen weitergegeben. Im Weiteren behält die Nefatec GmbH sich vor, diese Daten in zulässiger Weise zu eigenen Werbezwecken (z. B. Versendung von Informationsmaterial) zu nutzen.
Der Kunde ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Stand seiner gespeicherten Daten zu verlangen, sowie gegenüber der Nefatec GmbH der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs wird die Nefatec GmbH die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

15.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Nefatec GmbH.

15.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Nefatec GmbH. Die Nefatec GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

15.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Nefatec GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

16. Schlussbestimmungen
16.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Nefatec GmbH Rechte und Pflichten aus den die Parteien bindenden Vertragsverhältnissen auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten.

16.2 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.

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